Du betrachtest gerade … Kontrolle ist besser

… Kontrolle ist besser

Immer wieder geben Auffälligkeiten bei Wahlen Anlass zu Spekulationen darüber, ob dabei alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Mal sind es außergewöhnlich viele ungültige Stimmen, mal sind es deutliche Unterschiede zwischen den Ergebnissen der Briefwahl und der Urnenwahl. Bürger, die misstrauisch sind, müssen sich die Mühe machen, selbst nachzusehen. Wer sich nicht gleich als Wahlhelfer melden will, kann sich als Wahlbeobachter betätigen. Was es dabei in Brandenburg zu beachten gibt, erfahren BF-Leser in diesem Beitrag.

Zu den Grundsätzen im Umgang mit Wahlbeobachtern informiert Brandenburgs Landeswahlleiter Dr. Herbert Trimbach wie folgt:

„Die Öffentlichkeit der Wahl ist ein wichtiges Wahlrechtsprinzip. Es dient dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze und soll das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl stärken. Jede Person hat das Recht, ab dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten.“ [1].

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Wahlbeobachter sind allerdings im Wesentlichen auf das Beobachten beschränkt. Die Wahlvorstände sind jedoch angehalten, Fragen und sachlich vorgetragene Hinweise entgegenzunehmen und nach Möglichkeit zu beantworten. Auch Nachfragen, wenn z. B. die Bekanntgabe des Ergebnisses akustisch nicht verstanden wurde, sind zulässig. Ausgeschlossen sind Diskussionen oder gar Eingriffe in die Entscheidungen der Wahlvorstände.

Wahlbeobachter dürfen den Auszählungstisch sehen, haben jedoch keinen Anspruch auf Sichtbarkeit jeder Einzelheit. Sie dürfen sich Notizen machen und auch eigene Strichlisten führen. Allgemeine Bild- und Tonaufnahmen sind Medienvertretern vorbehalten. Auch sie dürfen Aufnahmen von Wählern nur mit deren Zustimmung machen. Unzulässig sind Foto- oder Videoaufnahmen durch beobachtende Dritte ohne Zustimmung der abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild), auch nicht von vermuteten Unregelmäßigkeiten. Jeder hat aber das Recht beim Wahlleiter (Kommunalwahl) bzw. beim Deutschen Bundestag (Europawahl) einen schriftlichen Wahleinspruch einzureichen.

Unzulässig ist auch jede Form von Störung, Wahlpropaganda, das Tragen parteipolitischer Symbole und politischer Diskussion von Wahlbeobachtern sowie alles, was das Wahlgeheimnis gefährdet. Wahlbeobachter haben keinen Zugriff auf Wahlunterlagen, Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und kein Recht auf Abfrage personenbezogener Daten. Weitere Hinweise finden sich in dem unter [1] verlinkten Dokument.

Das erwähnte Dokument enthält auch Hinweise darauf, welche Form der Kennzeichnung auf dem Stimmzettel eine gültige oder ungültige Stimme ergibt. Maßgebend für die Entscheidung des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen muss sein, ob der Wille der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennbar und das Wahlgeheimnis gewahrt ist [1]. Die Palette des Zulässigen ist dabei weit gefasst. Ob Kreuz, Stern oder Haken – alles ist erlaubt. Und natürlich ist die Frage, ob das Kreuzchen vollständig im Kreis ist oder etwas über den Rand hinausragt unerheblich. Problematisch wird es erst, wenn das Kreuz so groß ist, dass das benachbarte Kreisfeld erfasst wird.

Sonderfall Briefwahl
Anders als bei den Urnenwahlbezirken beginnt die Arbeit von Briefwahlvorständen erst gegen 14 Uhr. Alle Entscheidungen des Briefwahlvorstandes müssen öffentlich getroffen werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in keinem Fall zulässig!
Auf die Prüfung der Wahlurnen und ihr Verschließen folgt die Vorbehandlung der Wahlbriefe. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihrem Inneren der Wahlschein mit einer eidesstattlichen Erklärung des Wählers oder Betreuers und ein weiterer Umschlag befindet. Dieser innere Umschlag enthält den Stimmzettel mit der Kennzeichnung der Wahlentscheidung des Wählers. Der Wahlschein wird auf seine Gültigkeit geprüft. Ist sie gegeben, wird der innere Umschlag mit der darin enthaltenen Stimme verschlossen in die Urne geworfen.

Die Vorbehandlung muss bis 18 Uhr abgeschlossen sein. Dann beginnt das eigentliche Öffnen der Stimmzettelumschläge und die Feststellung gültiger Stimmen sowie ihre Auswertung. Wer also sicher gehen will, dass auch der richtige Stimmzettelumschlag in der Urne landet und von dort in die Auszählung gelangt, sollte besser schon ab 14 Uhr die Vorgänge im Briefwahllokal unter die Lupe nehmen.

[1] https://www.schwedt.eu/media_fast/4/EuKw24-Broschuere_komplett.pdf

Text: Jan Müggenburg

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Sonstige