You are currently viewing Direkte Demokratie in Brandenburg: Volksentscheide, wie geht das?

Direkte Demokratie in Brandenburg: Volksentscheide, wie geht das?

1. Teil

Sie fühlen sich von Politikern missverstanden und nicht mehr vertreten? Sie wollen gesellschaftliche Rahmenbedingungen mitgestalten, ohne dabei andere Bürger zu benachteiligen? Wie wäre es mit direkter Demokratie auf der Grundlage des Brandenburger Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg)? Die Brandenburger Freiheit hat das Gesetz für Sie unter die Lupe genommen. Im ersten Teil betrachten wir das im Gesetz vorgesehene Verfahren. Im zweiten Teil gehen wir auf seine Grenzen ein.

Das Fehlen eines Gesetzes über Volksentscheide auf Bundesebene darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es solche Gesetze in den Ländern bereits gibt. Das Brandenburger Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg) ist ein 3-stufiges Verfahren [1], vgl. Abb.1. In der ersten Stufe müssen die Initiatoren ihr eigentliches Ziel klären und für den Druck auf einem Unterschriftsbogen ausformulieren.

Der Erfolg der ersten Stufe hängt davon ab, ob es gelingt wenigstens 20.000 Unterstützerunterschriften zu sammeln. Aber aufgepasst! Neben der Unterschrift müssen auch der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnort, die Anschrift und das Datum der Unterschrift in leserlicher Form enthalten sein. Unterstützer bleiben also nicht anonym. Die Unterstützung der Volksinitiative ist ein offenes Bekenntnis.

Abb. 1, Klicken für die ges. PDF

Unter Umständen ist in der ersten Phase auch schon Schluss. Viele Initiativen scheitern an der Zahl der erforderlichen Unterschriften. Doch es gibt noch weitere Gründe für ein Ende des Verfahrens an dieser Stelle. Die Initiatoren können den beschwerlichen Weg durch die nächste Phase scheuen und einen entsprechenden Antrag bei der Landtagspräsidentin erst gar nicht stellen. Hält die Landesregierung oder Teile des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, kann es mit einem entsprechenden Antrag beim Verfassungsgericht verhindert werden. Doch auch ein gutes Ende ist möglich – nämlich dann, wenn sich die Initiatoren der Volksinitiative und der Landtag auf die Umsetzung des Anliegens einigen.

In der zweiten Stufe, dem Volksbegehren, sind dann 80.000 Unterstützerunterschriften erforderlich. Sie können allerdings nicht mehr frei auf der Straße gesammelt werden sondern müssen in den dafür vorgesehen Ämtern geleistet werden. Alternativ kann die Unterschrift auch auf dem Postweg übermittelt werden nachdem entsprechende Unterlagen zuvor angefordert wurden. Die Durchführung des Volksbegehrens läuft in Brandenburg innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Hürden für die Durchsetzung des Anliegens nochmals höher liegen.

Abb. 2, Klicken für die ges. PDF

Wird die erforderliche Anzahl an gültigen Unterschriften erreicht, kann es wiederum zu einer Einigung mit dem Landtag kommen. Das Verfahren wäre dann in der 2. Stufe beendet. Gelingt diese Einigung nicht, kommt das Verfahren automatisch in die dritte und letzte Stufe, dem Volksentscheid. Allerdings hat der Landtag ohne die erwähnte Einigung dabei die Möglichkeit einen konkurrierenden Gesetzentwurf mit zur Abstimmung zu stellen. Beim Volksentscheid bestehen in Abhängigkeit von der Art der Abstimmungsvorlage unterschiedliche Anforderungen an die notwendige Stimmenzahl für einen erfolgreichen Ausgang, vgl. Abb. 2.

Dieser Beitrag soll natürlich nur einen Überblick über das Verfahren verschaffen. Interessierte finden in der hier verlinkten Übersicht weitere Details und ein Ablaufschema. Wer es ganz genau wissen will, muss natürlich einen Blick in das Gesetz selbst werfen [1]. Für echte Macher empfiehlt sich die Konsultation mit Erfahrungsträgern. Übrigens, Initiatoren haben per Gesetz (VAGBbg §4a) sogar einen Anspruch auf Beratung zu einzelnen Aspekten beim Landeswahlleiter.

[1] https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vagbbg