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Brandenburger Justiz setzt juristische Verfolgung von Maskenverstößen fort

Amtsgericht Oranienburg verurteilt den Leiter eines Lebensmittelmarktes wegen Maskenverstößen in seinem Geschäft. Aktuelle Erkenntnisse zur fehlenden Evidenz der Wirksamkeit von Masken bleiben unberücksichtigt. Staatsanwalt fehlt bei der Verhandlung. Richterin handelt Deal per Telefon aus. Ein Beitrag von Gabriele Schade.

Am 01.Februar 2023 fand im Amtsgericht Oranienburg die Verhandlung eines Bußgeldverfahrens gegen den Marktleiter eines Lebensmittelgeschäftes statt. Ihm war ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 5000 Euro aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung im Frühjahr 2021 auferlegt worden. Er legte seinerzeit mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Widerspruch ein.

1000 Euro Bußgeldzahlung ohne Beweisführung

Im April 2021 gab es in dem Ordnungsamt einer kleinen Gemeinde in Oberhavel, in welcher der Lebensmittelmarkt ansässig ist, Anrufe von besorgten Menschen. Ihnen war aufgefallen, dass einzelne Mitarbeiter dort keine Maske trugen. Aus diesem Grund schickte das Ordnungsamt eine Mitarbeiterin in den Markt, um diese Vorwürfe zu überprüfen. Die Mitarbeiterin sah diese bestätigt, allerdings ohne eine Überprüfung vorzunehmen, ob vielleicht aufgrund ärztlicher Indikation eine Attest vorlag, welches die Mitarbeiter vom Tragen einer Maske befreite. Zudem erstatteten zwei Personen Online-Anzeigen mit demselben Vorwurf. So kam es dazu, dass gegen den Marktleiter des Lebensmittelgeschäftes insgesamt 5000 Euro Ordnungsstrafe verhängt wurden.

Zur Verhandlung am 01.Februar 2023 erschienen drei Zeugen. Die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes sowie ein weiterer Kollege und ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Da einer der Online-Anzeigenden seinen Wohnsitz im Süden Deutschlands hat, wurde er als Zeuge nicht vorgeladen. Die zweite anzeigende Person erschien nicht zur Verhandlung.

Obwohl es sich um eine öffentliche Sitzung handelte, mussten alle Anwesenden bis auf den Anwalt des Marktleiters, den Saal verlassen. Die Richterin verhandelte dann mit dem Anwalt. Dieser wollte die Einstellung des Verfahrens erreichen. Die Richterin argumentierte, dass sie eine Einstellung des Verfahrens nur mit einer kompletten Beweisaufnahme vornehmen könne. Dies würde bedeuten, dass alle Mitarbeiter des Lebensmittelgeschäftes als Zeugen vorgeladen werden müssten. Sie würden dazu befragt werden, ob ihr Arbeitgeber zum damaligen Zeitpunkt über die seinerzeit gültige Verordnung Belehrungen vorgenommen hat und ob er diese Vorgaben regelmäßig überprüft und eingefordert hat.

Da diese Beweisaufnahme vom Umfang her unverhältnismäßig ist, bot die Richterin gleichzeitig an, das Ordnungsgeld auf 1000 Euro herabzusetzen. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen, damit sich der Anwalt mit seinem Mandanten beraten konnte und die Richterin den zuständigen Staatsanwalt anrufen konnte. Dieser war der Verhandlung nicht zugegen.

Im Ergebnis entschied sich der Marktleiter für die 1000 Euro Ordnungsstrafe. Um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, hätte er viele Mitarbeiter freistellen müssen, was unter Umständen zur zeitweisen Schließung des Geschäftes hätte führen können und somit zu finanziellen Einbußen. Es zeigt sich, dass es durchaus sinnvoll sein kann, Widerspruch gegen Ordnungsstrafen einzulegen.

Gleichzeitig ist dieses Urteil trotzdem ungerecht. Grundlage für die Verordnungen waren oft mehr oder weniger willkürlich gewählte Grenzwerte für die 7-Tages-Inzidenz. Doch Zweifel an der Aussagekraft dieses Parameters bestanden schon damals [1]. Neuere Erkenntnisse zur generellen Wirksamkeit von Masken wie die jüngste Publikation der Cochrane Liberary [2] oder die Ergebnisse einer kurz nach der Verhandlung erschienenen Studie deutscher Wissenschaftler [3] blieben leider unberücksichtigt. Es bleibt zu hoffen, dass das durch die Corona-Verordnungen entstandene Unrecht irgendwann aufgearbeitet wird.

[1] https://www.rnd.de/gesundheit/corona-tests-was-sagt-die-7-tage-inzidenz-noch-aus-drosten-verweist-auf-weitere-kennzahl-UAZCK5YQINDUHBSXZL6NEDAA5Y.html
[2] https://www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD006207.pub6/full
[3] https://www.journalofhospitalinfection.com/article/S0195-6701(23)00030-0/fulltext