Brandenburger Landesregierung sieht keine Veranlassung, STIKO-Empfehlungen durch eigene Ermittlungen zu überprüfen

„Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, die in Deutschland grundsätzlich als medizinischer Standard geltenden STIKO-Empfehlungen durch eigene Ermittlungen zu überprüfen.“ [1]. Dies geht aus einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Hünich (AfD) hervor [1]. Hünich wollte von der Landesregierung u.a. wissen, ob innerhalb der Landesbehörden ein geregelter Prüf- bzw. Überprüfungsprozess besteht, bevor eine öffentliche Impfempfehlung nach § 20 Abs. 3 IfSG ausgesprochen bzw. eine STIKO-Empfehlung übernommen wird.

In ihrer Antwort verweist die Landesregierung auf §20 Abs. (3) des IfSG: „Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.“ [2].

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine sogenannte „Soll“-Vorschrift. Sie verpflichtet die Behörde so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden [3].

Warum die Landesregierung im Umgang mit völlig neuartigen Impfstoffen keinen atypischen Fall sah, der zumindest eine Überprüfung des STIKO- Vorgehens rechtfertigte, geht aus der Antwort der Landesregierung [1] nicht hervor.

BF/JM

[1] Landtag Brandenburg: Drucksache 8/3258, https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_3200/3258.pdf
[2] IFSG §20 (3), https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
[3] https://www.bverwg.de/de/031209B9B79.09.0

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