Strom und Gas – Wenn der Versorger insolvent wird

Mit der Flexibilisierung des Strom- und Gasmarktes sollte dort Wettbewerb einziehen und für niedrigere Verbraucherpreise sorgen. Angesichts rasant steigender Energiekosten stehen Geschäftskonzepte mit kurzfristigen Beschaffungsmodellen und langfristigen Kundenkonditionen vor dem Aus. Worauf Verbraucher achten müssen, wenn Ihr Strom- oder Gasversorger pleite geht.

Explodierende Großhandelspreise bei Gas bringen immer mehr Versorger in wirtschaftliche Schwierigkeiten (BF: EMB erhöht zum 01. Mai 2022 die Preise). Doch das Problem beschränkt sich nicht nur auf den Gasmarkt. Die Verstromung von Gas und auch die Stilllegung des Tagebaus Jänschwalde zum 14.05.2021 auf Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus (Az. 3 L 381/21) [1] werden in Brandenburg noch so manchen Anbieter von elektrischer Energie in Bedrängnis bringen.

Gerät ein Versorger in wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldet Insolvenz an, ändert sich am Vertragsverhältnis zum Verbraucher zunächst gar nichts. Aus Insolvenzen ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht [2].

Sind die finanziellen Schwierigkeiten des Versorgers so groß, dass er die Entgelte für die Nutzung des Netzes oder die Abschläge für die EEG-Umlage nicht mehr zahlen kann, droht der Verlust der Nutzungsrechte des Netzes. Sobald dieser Fall eintritt, muss der Netzbetreiber betroffene Kunden der gesetzlichen „Ersatzversorgung“ zuordnen. Hierbei wird die Lieferung des Kunden mit Strom oder Gas vom jeweiligen „Grundversorger“ übernommen.

Grundversorger sind Anbieter von Strom oder Gas, die örtlich oder regional die meisten Haushaltskunden beliefern. Sie werden alle 3 Jahre zum 1. Juli vom jeweiligen Netzbetreiber ermittelt und bekannt gegeben [3].

Für den Fall, dass der Energieversorger insolvent wird hat die Bundesnetzagentur einen Ratgeber für Verbraucher erstellt. Die wichtigsten Punkte seien an dieser Stelle daraus zitiert [4]:

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Sobald Sie von der Insolvenz erfahren, sollten Sie

• Ihren Zählerstand ablesen und mit Datum dokumentieren (z.B. durch ein Foto)

• Zahlungen nur noch per Überweisung tätigen, ggf. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen kündigen

• eventuell geänderte Bankverbindung im Insolvenzverfahren beachten

• sich regelmäßig über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens z.B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und in der Tagespresse informieren

• Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen, die Sie im laufenden Insolvenzverfahren erhalten, immer sorgfältig auf Ihre Richtigkeit prüfen
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[1] https://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/verwaltungsgericht-cottbus/
[2] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Ersatzversorgung/start.html
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html
[4] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Verbraucher/Hinweis_InsolvenzLieferant.pdf;jsessionid=32C59A397E913D01F4557C1555AAB13D?__blob=publicationFile&v=2