Einrichtungsbezogene Impfpflicht in LOS – Stellungnahme des Landkreises

Nein. Im Detail wollte die Pressestelle des Landkreises Oder-Spree nicht auf die Fragen der Brandenburger Freiheit eingehen. Die BF berichtete hier. Im Interesse einer umfassenden Meinungsbildung veröffentlichen wir hier jedoch die schriftliche Stellungnahme des Landkreises, die er aktuell auf Presseanfragen zu diesem Thema verteilt.

»
Sehr geehrter Herr Müggenburg,

beim Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree waren mit Stichtag 6. Juli 2022 insgesamt 636 Personen registriert, die den erforderlichen Nachweis gemäß Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz nicht fristgemäß vorgelegt hatten und bei denen daher eine Mitteilung durch die Einrichtungen an das Gesundheitsamt erfolgte. Der Entscheidung des Gesundheitsamtes über ein gegebenenfalls erforderliches Betretungsverbot ist ein gründliches Prüfverfahren vorgeschaltet, in dem den gemeldeten Beschäftigten der Einrichtung Gelegenheit gegeben wird, fehlende Nachweise zu erbringen oder Gründe zu benennen, warum eine Impfung für sie nicht in Betracht kommt. Zusätzlich ist das Gesundheitsamt im Rahmen der Prüfung auf die umfassende Mithilfe der Einrichtung selbst angewiesen, um Einblicke in das individuelle Tätigkeitsfeld des Beschäftigten, die personelle Gesamtsituation in der Einrichtung und deren Möglichkeiten der Umorganisation zu erhalten. Über diesen Austausch erhält das Gesundheitsamt durchaus auch Kenntnis von Tatsachen und Umständen, die es bei der Entscheidungsfindung zugunsten des Beschäftigten berücksichtigen kann. Im Ergebnis dessen muss also nicht immer die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes stehen, denn diese Entscheidung steht im Ermessen des Gesundheitsamtes und dieses nimmt hierfür eine genaue Abwägung vor, die neben den Argumenten für ein Betretungsverbot auch immer die Tatsachen gewichtet, die zugunsten des Beschäftigten dagegen sprechen. Grundlage für die Entscheidung des Gesundheitsamtes sind das Infektionsschutzgesetz und der vom MSGIV vorgegebene Verfahrensablauf zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Land Brandenburg.

In zwei Fällen aus dem Pflegebereich musste das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree nach sorgfältiger Abwägung zur Umsetzung des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz Ende Juni Betretungsverbote aussprechen. Die beiden betroffenen Personen konnten die gesetzlich erforderlichen Nachweise nicht vorlegen und signalisierten dem Gesundheitsamt und gegenüber der Einrichtungseitung auch nicht die Bereitschaft für eine Impfung. Zudem hatte die Einrichtungsleitung erklärt, sich erfolgreich um geeignetes Ersatzpersonal bemüht zu haben, sodass dieser Ausfall zu keinem Versorgungsengpass führen werde.

Nach unserer derzeitiger Einschätzung ist nicht davon auszugehen, dass eine Vielzahl weiterer noch laufender Vorgänge in ein Betretungsverbot münden, da sich in der Einzelfallprüfung in der Regel herausstellt, dass die Einrichtungen und Unternehmen zur Absicherung ihres Versorgungsauftrages zwingend auf die vorhandenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen sind. In manchen Fällen kann auch schon die Anordnung milderer Maßnahmen ausreichen, um den Schutzzweck des § 20a IfSG zu erreichen, wie zum Beispiel die Anordnung der Einhaltung verschärfter Hygieneregeln.

Freundliche Grüße
Mario Behnke

Landkreis Oder-Spree
Pressesprecher
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow
«

Dieser Beitrag erschien zuerst am 16.07.2022 auf dem Telegam-Kanal der Brandenburger Freiheit, https://t.me/Brandenburger_Freiheit/73.