Die Brandenburger Landesregierung folgt der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt nicht. Der Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis bleibt in Brandenburg eine Einzelfallentscheidung. Dies stellte die Landesregierung im Rahmen Ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Sven Hornauf (BSW) klar [1].
Hintergrund waren Beschlüsse des OVG Sachsen-Anhalt vom 07.08.2026, mit denen das Gericht Anträge von AfD-Mitgliedern auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des VG Magdeburg abgelehnt hatte. Die betreffenden AfD-Mitglieder bzw. Unterstützer hatten beim Verwaltungsgericht Rechtsmittel gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse eingelegt. [2]
In seiner Pressemitteilung befand das Gericht: „Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.“ [2]
Dieser pauschalen Einschätzung will die Brandenburger Landesregierung nicht folgen und verweist darauf, dass das OVG Sachsen-Anhalt in seinen drei Beschlüssen vom 7. August 2026 ebenfalls feststellte, dass allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung oder Partei, die als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ eingestuft ist, nicht ausreicht, um das Vorliegen der regelmäßigen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Waffengesetzes festzustellen“ [1], vgl. auch [2]. Vielmehr müsse daneben feststehen, „dass die Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Ein Richten gegen diese Grundsätze erfordert danach eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit) ist [sic].“, so das CDU-geführte Innenministerium in seiner Stellungnahme [1].
Die Landesregierung sieht aufgrund der Beschlüsse im Nachbarland keine Veranlassung von der bisherigen Verwaltungspraxis der Waffenbehörde abzuweichen. „Die Waffenbehörde hat die Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen… Sofern der Waffenbehörde Erkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Erlaubnisinhabers mitgeteilt werden, führt dies ausnahmslos in jedem Fall zu einer erneuten Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Dies geschieht unabhängig davon, ob bekannt ist, dass die Person AfD-Mitglied ist oder nicht.“ Der Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis bleibt also in Brandenburg stets eine Einzelfallentscheidung. [1]
Fragen zur Anzahl der AfD-Mitglieder in Brandenburg, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind und zur Zahl der AfD-Mitglieder, die erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzen, wollte die Landesregierung nicht beantworten. Zur Begründung gab die Landesregierung an: „Aus der Schilderung zu den vorliegenden Erkenntnissen im Sinne der Frage ließen sich gegebenenfalls Hinweise auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde ableiten, was einen erheblichen Nachteil für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg aber auch für die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und anderer Länder bedeuten würde.“ [1]
Auch durch die Waffenbehörde des Landes Brandenburg selbst könne eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung nicht er folgen. Der Behörde lägen entsprechende Erkenntnisse gar nicht vor, denn eine Parteimitgliedschaft wird mit dem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht abgefragt.
[1] Antwort der Brandenburger Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1280 des Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion), Drucksache 8/3563, https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_3500/3563.pdf
[2] PM OVG SA vom 10.08.26, abgerufen am 23.10.2026 unter https://ovg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/pressemitteilungen
Text: Jan Müggenburg
